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Der Brief des niederösterreichischen Rechtsanwalts Marcus Hohenecker im Auftrag seiner Mandantin Eva Zajaczkowska versetzt zehntausende – vor allem kleine und mittlere – Unternehmer:innen in Aufruhr: Die Einbettung von Google Fonts auf ihrer Website führe zu einer Datenschutzverletzung. Daher müsste ein Schadenersatz in der Höhe von 100€ plus 90€ für das Einschreiten des Anwalts geleistet werden. Die Meinungen darüber, wie sich Betroffene verhalten sollen, mehren sich – vor allem, da immer mehr Informationen zutage treten, dass hierbei unseriös vorgegangen wurde. 

Um Klarheit zu schaffen, haben wir bei unserer Kundin, der Rechtsanwaltskanzlei SCWP Schindhelm, nachgefragt. Philipp Reinisch, Experte im Bereich des IP/IT-Rechts mit Schwerpunkt im Datenschutzrecht, erklärt.

Google Fonts Abmahnung: Erklärung vom Experten

„Das weitere Vorgehen ist abhängig von der tatsächlichen Verwendung von Google Fonts. Wir empfehlen daher, zunächst technisch zu klären, inwieweit die abgemahnte Website überhaupt Google Fonts verwendet. Dazu steht jedem Verantwortlichen eine angemessene Frist zu.

Steht die Verwendung von Google Fonts grundsätzlich fest, ist die konkrete Form der Einbindung zu prüfen: Wird Google Fonts beim Aufruf der abgemahnten Website von den Google-Servern heruntergeladen oder sind die Google Fonts statisch auf dem eigenen Server gespeichert?

Sofern die tatsächliche Verwendung von Google Fonts nun feststeht, so ist im Antwortschreiben zu unterscheiden:

  1. Google Fonts werden beim Aufruf der abgemahnten Website von den Google-Servern heruntergeladen:
    • Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Unterlassung bestehen unseres Erachtens nicht. Die bislang dazu ergangenen Entscheidungen sind nicht rechtskräftig und – allen Vorbringen im Abmahnschreiben zum Trotz – kann letztlich nur ein Gericht oder eine Behörde eine mögliche Rechtswidrigkeit von Datenübermittlungen bei der Verwendung von Google Fonts feststellen.
    • Der Auskunftsanspruch sollte erfüllt werden, wenn keine Zweifel an der Identität der Betroffenen oder an der erteilten Vollmacht des Rechtsanwalts bestehen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und ein Nachweis, inwieweit die angegebene IP-Adresse bei der behaupteten Verletzung überhaupt der Betroffenen zuzuordnen ist. Sofern der Nachweis nicht erbracht scheint, empfehlen wir in einem Antwortschreiben zur Nachreichung der fehlenden Informationen aufzufordern.

2. Google Fonts werden auf der abgemahnten Website tatsächlich nur am eigenen Server eingebunden (ohne Übermittlung an Google) oder gar überhaupt nicht eingesetzt

    • Die Ansprüche auf Schadenersatz und Unterlassung sind zurückzuweisen.
    • Der Auskunftsanspruch ist in Form einer „Negativauskunft“ zu beantworten.
    • Ist es naheliegend, dass die Ansprüche in Folge einer mangelhaften Prüfung der abgemahnten Website – etwa unter Einsatz einer (fehlerhaften) „Crawler“-Technologie – geltend gemacht wurden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht umgekehrt den Verantwortlichen der abgemahnten Website Ansprüche auf Kostenersatz und Unterlassung zustehen.

In den Medien wurde berichtet, dass die Initiatorin der gegenwärtigen Abmahnwelle die „Erreichung der Aufmerksamkeit für das Thema Datenschutz“ gewollt habe. So weit, so gut. Aber es steht natürlich auch allen Betroffenen frei, Ihrerseits zum Thema Datenschutz für Aufmerksamkeit bei der Initiatorin und Ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter zu sorgen und entsprechende Betroffenenrechte auszuüben. Näheres finden Sie z. B. hier.“

Laut Nachrichtenmeldungen verzichtet der umstrittene Datenschutzanwalt auf erneute Aussendungen. Die verschickten Schreiben behalten jedoch ihre Aktualität. Mittlerweile wurde wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug Anzeige gegen ihn erstattet. Auch gibt es bereits mehrere Disziplinaranzeigen bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gegen den Datenschutzanwalt.

Die WKO hat inzwischen auf ihrer Website Textbausteine bereitgestellt, die je nach Art der Verwendung von Google Fonts zur Beantwortung des Schreibens empfohlen werden: Textbausteine und Vorlagen der WKO.

 

Fazit

Datenschutz ist und bleibt ein unabkömmlicher Bestandteil unserer Gesellschaft, insbesondere wenn es um Digitalisierung geht. Besonders KMU, die selten eigene Datenschutzbeauftragte und IT-Expert:innen beschäftigen, fällt es schwer, bei den ständigen DSGVO-Neuerungen und Gerichtsurteilen den Überblick zu behalten. Um solchen Gefahren zukünftig aus dem Weg zu gehen, ist es hier ausgesprochen wichtig, auf professionelle Beratung zu setzen. Für viele sicher ein guter Anlass, ihre Website oder den Online Shop auf datenschutzrechtliche Aktualität zu prüfen. Dies kann aktuell mittels einer Statusanalyse über das KMU.DIGITAL-Programm gemacht – und so bis 80% gefördert – werden.. Dazu können Sie einfach einen Videocall- oder Telefon-Termin bei unseren zertifizierten Expert:innen vereinbaren und sich unverbindlich beraten lassen: Kostenlosen Termin vereinbaren.

Wir von ado betreuen in jedem Fall fachgerecht und kompetent, wenn es um digitale Themen geht – von Social Media, über Google bis hin zu Website und -shop

Über den Co-Autor

Univ.-Lektor RA Mag. Philipp Reinisch, LL.M.

Philipp Reinisch ist Partner bei SCWP Schindhelm und Experte für IT- und IP-Recht mit dem Schwerpunkt Datenschutz. Er ist Autor von Publikationen, insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Datentransfers und Cloud-Computing Services. Darüber hinaus hält er regelmäßig Vorträge und Schulungen, insbesondere zum Thema Datenschutz. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Philipp Reinisch Lektor an der Fachhochschule Kufstein. 👉  www.schindhelm.com/team/p/mag-philipp-reinisch-rechtsanwalt-wien

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